Allgemeingültige objektive Garantien für die Wahrheit einer Erklärung können sich aus dem Gesetz oder aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers im Verhältnis zum "Empfänger" ergeben. Mündliche oder schriftliche Zusicherungen des Ausstellers, wonach seine Angaben der Wahrheit entsprächen, -9-