Unter dem Aspekt der Beweiseignung erfordert die Falschbeurkundung eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Davon ist auszugehen, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2.1). Allgemeingültige objektive Garantien für die Wahrheit einer Erklärung können sich aus dem Gesetz oder aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers im Verhältnis zum "Empfänger" ergeben.