Indem der Beschuldigte diese Urkunde gebraucht habe, habe er sich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil, S. 20 f.). 4.3. Nachdem im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die (erhöhten) Voraussetzungen der Falschbeurkundung zu prüfen sind (vgl. E. 4.1. hiervor), gilt das Folgende: