4.2. Die Staatsanwaltschaft verweist in der Berufungsantwort auf die Erwägungen der Vorinstanz. Diese erwog, der Qualifikationsbogen habe Beweiseignung und Beweisbestimmung im Rechtsverkehr. Er habe beweisen wollen, dass der Beschuldigte von einer Fachperson mit Mindestpensum 60% begleitet bzw. beurteilt worden sei und die Ziele erreicht habe. Beim wahrheitswidrig verurkundeten Pensum von C. handle es sich daher um eine qualifizierte Lüge, zumal der Beschuldigte habe davon ausgehen müssen, dass das SRK die Angaben nicht weiter überprüfe. Indem der Beschuldigte diese Urkunde gebraucht habe, habe er sich der Urkundenfälschung i.S.v.