zum Schutz der Wahrheit dieser Urkunde. Ausserdem sei davon auszugehen, dass das SRK nicht einfach auf solche Erklärungen abstelle, sondern weitere Abklärungen treffe. Es fehle aber auch am subjektiven Tatbestand, habe der Beschuldigte doch weder gewusst noch wissen müssen, dass das Pensum von C. nicht auf 60% erhöht worden sei (Berufungsbegründung, S. 5 ff.).