4. 4.1. Der Beschuldigte bestreitet die Urkundenqualität des Qualifikationsbogens. Diesem komme keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu. Insbesondere sei der Beschuldigte weder Urkundsperson noch bestünden im konkreten Fall gesetzliche Vorschriften -8-