3.2. Der Anklagesachverhalt wird hinsichtlich des vorliegend zu überprüfenden Sachverhalts zwar knapp, aber noch hinreichend umschrieben. Der Beschuldigte konnte sich zu den erhobenen Vorwürfen zudem wirkungsvoll verteidigen, war er im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Nachdem im Berufungsverfahren hinsichtlich dieses Vorwurfs ein Freispruch ergeht, kann die Frage aber offengelassen werden (vgl. E. 4.7.).