Erstellt sei hingegen, dass der Beschuldigte den Qualifikationsbogen, in welchem zu Unrecht festgehalten werde, dass C. mit einem Mindestpensum von 60% angestellt gewesen sei, beim Schweizerischen Roten Kreuz (fortan: SRK) eingereicht habe (vorinstanzliches Urteil, E. 6). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten gestützt auf diesen Sachverhalt in Bezug auf das Gebrauchen des Qualifikationsbogens wegen Urkundenfälschung, konkret in Form der Falschbeurkundung, gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.