2. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des vorliegend noch zu überprüfenden Sachverhalts fest, dass nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte den Qualifikationsbogen (UA act. 20 ff.) selber ausgefüllt und mit der Unterschrift von C. versehen habe. Erstellt sei hingegen, dass der Beschuldigte den Qualifikationsbogen, in welchem zu Unrecht festgehalten werde, dass C. mit einem Mindestpensum von 60% angestellt gewesen sei, beim Schweizerischen Roten Kreuz (fortan: SRK) eingereicht habe (vorinstanzliches Urteil, E. 6).