8. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 6. Juni 2023 statt. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Gebrauchen des Qualifikationsbogens. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Fälschen und Gebrauchen der Arbeitsbestätigung vom 8. Juli 2019 sowie betreffend Fälschen des Qualifikationsbogens vom 12. November 2021 (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).