3. Mit Berufungserklärung vom 8. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. 4. Am 26. Juli 2022 begründete der Beschuldigte seine Berufung. 5. Mit Berufungsantwort vom 15. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Berufung. 6. Mit Eingabe vom 1. März 2023 ersuchte der Beschuldigte um Einstellung des Verfahrens, was er mit einer Verletzung des Beschleunigungsgebots begründete. 7. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden erneut die Abweisung der Berufung und verwies für die Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils.