6.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss Ziff. 6.1. lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss Ziff. 6.1 c) im Gesamtbetrag von Fr. 3'009.80 zu ½, d.h. mit Fr. 601.95, auferlegt. 7. 7.1. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten zu 1/5 selbst zu tragen.