- der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB (in Bezug auf das Gebrauchen des Qualifikationsbogens vom 12. November 2019). 4. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, bestraft mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 140.00, d.h. total Fr. 4'200.00, und einer Busse von Fr. 300.00 Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszusprechen.