II. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei in Anwendung der relevanten Gesetzesartikel zu verurteilen zu: - Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 150.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre - Busse von CHF 2'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. -5- III. Weitere Angaben 1. Höhe der bisher entstandenen Untersuchungskosten: CHF 0.00 2. Die Anklagegebühr beträgt CHF 900.00 2. Mit Urteil vom 4. August 2021 erkannte das Präsidium des Strafgerichts Baden: