Da weder C. noch ein anderer Physiotherapeut der "D. AG" die Anforderungen als fachliche Begleitperson des Beschuldigten für den Anpassungslehrgang erfüllten und ihm gestützt darauf bewusst war, dass E. gegenüber dem Schweizerischen Roten Kreuz nicht wahrheitswidrig bestätigen würde, dass C. in einem Arbeitspensum von 60% bei der "D. AG" angestellt ist, erstellte der Beschuldigte wissentlich und willentlich die wahrheitswidrige "Arbeitsbestätigung" und fälschte darauf die Unterschrift von E. Zudem fälschte er auf dem "Qualifikationsbogen" wissentlich und willentlich zweimal die Unterschrift von C. und bescheinigte eigenhändig, alle