der Beschuldigte im Namen von E., dem Verwaltungsrat der "D. AG", dass C. in seinem Unternehmen bis zu 60% als Physiotherapeut angestellt ist. Anschliessend druckte der Beschuldigte das Dokument aus und fälschte auf diesem die Unterschrift von E. In der Folge übermittelte er die gefälschte Arbeitsbestätigung gleichentags per E-Mail an das Schweizerische Rote Kreuz. In Tat und Wahrheit arbeitet C. lediglich im Stundenlohn und in einem deutlich tieferen Pensum von bis zu 10 Stunden pro Woche als Physiotherapeut bei der "D.". Im Hinblick auf den Beschäftigungsgrad erfüllte er damit die Anforderungen als Begleitperson für den Anpassungslehrgang des Beschuldigten nicht.