In diesem Zusammenhang fragte der Beschuldigte C., ob er ihn während des Lehrgangs als Fachperson begleiten würde. C. sah sich das vom Beschuldigten vorgelegte Papier, auf welchem die fachlichen Anforderungen an eine solche Begleitperson aufgeführt waren, an und entgegnete daraufhin dem Beschuldigten, dass sein Anstellungsverhältnis nicht – wie auf dem Papier gefordert wird – 60% beträgt, weshalb er dieses Kriterium nicht erfüllt. Der Beschuldigte erklärte daraufhin, dass er diesbezüglich noch weitere Abklärungen tätigen werde.