4. 4.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'492.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 950.00 und Spesen von Fr. 542.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Emanuel Suter, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'176.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)