3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 sowie Auslagen von Fr. 118.00, zusammen Fr. 2'118.00, werden dem Beschuldigten zu einem Fünftel mit Fr. 423.60 auferlegt. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten der Staatskasse 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Emanuel Suter, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'246.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu einem Fünftel mit Fr. 849.20 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.