1. Der Beschuldigte ist schuldig des leichten Falles des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 47 StGB sowie Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. - 20 -