Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Zweitinstanzlich erfolgt ein Schuldspruch wegen eines leichten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB. Der Umstand, dass der Beschuldigte neu lediglich nach Art. 148a Abs. 2 StGB statt nach Abs. 1 dieser Bestimmung verurteilt wird, ändert nichts daran, dass in diesem Anklagepunkt ein Schuldspruch resultiert, weshalb er die darauf entfallenen Kosten, mithin die vollumfänglichen vorinstanzlichen Kosten, zu tragen hat.