Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte und gerichtlich genehmigte Kostennote mit gerundet Fr. 4'246.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu einem Fünftel zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 19 -