Der Beschuldigte hat einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Er unterliegt insofern, als er des leichten Falles eines unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt wird. Im Übrigen obsiegt er. Er konnte mit seiner Berufung insbesondere das Verhängen einer Geldstrafe sowie einer Landesverweisung vermeiden. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 1/5 der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die restlichen Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen.