Der Beschuldigte ist somit für den leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe mit einer Busse von Fr. 800.00 zu bestrafen (vgl. E. 8.2 hiervor). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist auf 8 Tage festzusetzen. 9. Die Anordnung einer Landesverweisung fällt mangels Vorliegen einer Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB und des Vorliegens eines Verbrechens oder Vergehens nach Art. 66abis StGB ausser Betracht.