Abs. 2 StGB) im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 25. August 2020 zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt. Obwohl das vorliegend zu beurteilende Delikt aus dem Jahr 2019 und damit vor der rechtskräftigen Verurteilung gemäss dem genannten Strafbefehl datiert, ist mangels Gleichartigkeit der ausgesprochenen Strafen (Busse und Geldstrafe) keine Zusatzstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB zu verhängen (vgl. BGE 137 IV 58, 142 IV 265 E. 2.3.1, 144 IV 313 E. 1.1.1). Der Beschuldigte ist somit für den leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe mit einer Busse von Fr. 800.00 zu bestrafen (vgl. E. 8.2 hiervor).