Ferner darf die Annahme eines leichten Falles bzw. einer blossen Übertretung im Ergebnis nicht dazu führen, dass der Beschuldigte einen Geldbetrag bezahlen muss, der an denjenigen heranreicht, den er bei der Annahme eines Vergehens hätte bezahlen müssen. Unter Würdigung der obgenannten Faktoren rechtfertigt es sich, eine Busse von Fr. 800.00 festzusetzen. 8.3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Februar 2021 wegen gewerbsmässigem Diebstahls (Art. 139 - 18 -