Neben dem Verschulden des Täters ist dessen finanzielle Leistungsfähigkeit zu beachten. Der Beschuldigte ist mit einem Pensum von 100% als Taxichauffeur tätig. Ausgehend davon, dass der Beschuldigte ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 2'800.00 erzielt und er gegenüber seinen Kindern unterstützungspflichtig wäre sowie hoch überschuldet ist (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 ff.), ist davon auszugehen, dass er nach wie vor am Rande des Existenzminimums lebt.