Auch wenn der Deliktsbetrag nicht den einzigen verschuldensrelevanten Indikator darstellt, ist dieser Faktor im Anwendungsbereich von Art. 148a Abs. 2 StGB im oberen Umfang verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, sind doch innerhalb der denkbaren Anwendungsfälle im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ohne Weiteres auch Fälle mit geringeren Deliktssummen denkbar. Insgesamt ist das Verschulden innerhalb der Kategorie von leichten Fällen gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB daher als mittelschwer bis schwer einzustufen.