Sie sind deshalb bei der Bemessung der Busse nicht noch einmal zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Ausmass dieser verschuldensmindernden Faktoren erscheint auch nicht derart aussergewöhnlich, dass ihnen bei der Bemessung der Busse noch einmal strafmindernd Rechnung getragen werden müsste. Bei der Bewertung des Verschuldens ist dagegen zu berücksichtigen, dass die Höhe der Deliktssumme von rund Fr. 10'000.00 an der oberen Grenze der Eintrittsschwelle für einen leichten Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB anzusiedeln ist. Auch wenn der Deliktsbetrag nicht den einzigen verschuldensrelevanten Indikator darstellt, ist dieser Faktor im Anwendungsbereich von Art.