Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhö- hungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden, sondern nur deren konkretes Ausmass (sog. Doppelverwertungsverbot: BGE 142 IV 14 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Die in Erwägung 7.4 hiervor aufgeführten verschuldensreduzierenden Faktoren haben bereits zur Annahme eines leichten Falles geführt. Sie sind deshalb bei der Bemessung der Busse nicht noch einmal zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.