Ein Freispruch hinsichtlich des Grundtatbestands von Art. 148a Abs. 1 StGB hat nicht zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2). 8. 8.1. Der Tatbestand gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bedroht (Art. 148a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). 8.2. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). - 17 -