Auch unter Berücksichtigung der bei einem Nichtvorliegen eines leichten Falles drohenden gravierenden Konsequenz der obligatorischen Landesverweisung (vgl. E. 7.2 hiervor) ist zusammenfassend von einem leichten Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen, weshalb sein Verhalten als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist. Dementsprechend ist der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Ein Freispruch hinsichtlich des Grundtatbestands von Art.