Vielmehr trug er, wenn auch verspätet, mit umgehender Offenlegung seines Kontoauszuges selbst dazu bei, dass die nicht angegebene Auszahlung des Freizügigkeitskapitals schliesslich aufgedeckt werden konnte. Sehr raffiniert war sein Vorgehen nicht. Im Übrigen sind beim Beschuldigten vor der hier zu beurteilenden Tat keine Vorstrafen zu konstatieren und es liegen keine Hinweise vor, wonach es während seiner langen Dauer des Sozialhilfebezugs zu weiteren Komplikationen mit dem Sozialamt gekommen wäre. Die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfegelder wurden mittlerweile zumindest teilweise durch Kürzung der Sozialhilfeleistungen zurückbezahlt (act.