Dies vor dem Hintergrund, dass das Rückzahlen von Schulden zwar nicht per se als schützenswert, aber auch nicht als verwerflich zu betrachten ist, da Gläubiger dadurch wieder ihr rechtmässig erwirtschaftetes Geld erlangen. Weiter legte der Beschuldigte die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung – auf erstes Nachfragen hin – umgehend selbst offen. Konkrete Täuschungen oder Versuche, die Auszahlung durch bewusst falsche Angaben zu vertuschen, hat er keine unternommen. Vielmehr trug er, wenn auch verspätet, mit umgehender Offenlegung seines Kontoauszuges selbst dazu bei, dass die nicht angegebene Auszahlung des Freizügigkeitskapitals schliesslich aufgedeckt werden konnte.