Verlustscheine und laufenden Betreibungen (act. 18 ff.) ist aber dessen Vorbringen, wonach er auch das (restliche) bezogene Freizügigkeitskapital zur Schuldentilgung verwendete, durchaus nachvollziehbar, zumal er dazumal infolge des Erhalts von Sozialhilfe am Rande des Existenzminimums lebte. Seine Beweggründe sind somit tendenziell zu seinen Gunsten auszulegen. Dies vor dem Hintergrund, dass das Rückzahlen von Schulden zwar nicht per se als schützenswert, aber auch nicht als verwerflich zu betrachten ist, da Gläubiger dadurch wieder ihr rechtmässig erwirtschaftetes Geld erlangen.