Zwar ist eine vom Beschuldigten geltend gemacht weitere Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 2'800.00 an C. (act. 114) nicht ausgewiesen und es erscheint auch zweifelhaft, dass der Beschuldigte mit dem im Februar 2019 bezogenen Freizügigkeitskapital etliche Monate später im Jahr 2020 Swisscom-Rech- nungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 2'500.00 abbezahlt haben soll (act. 124 f.). In Anbetracht der etlichen gegen den Beschuldigten ausgestellten - 16 -