Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte das bezogene Geld nicht für den Erwerb irgendwelcher Luxusgüter aufgewendet hat. Vielmehr ist erstellt, dass er einen Tag nach Erhalt des nicht gemeldeten Freizügigkeitskapitals damit einer Bekannten ein Darlehen in der Höhe von Fr. 4'500.00 zurückbezahlt hat (act. 117 f.). Ebenso erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten glaubhaft, wonach er für den Grabunterhalt seines Vaters ebenfalls umgehend nach Erhalt des Freizügigkeitskapitals einen Betrag von Fr. 2'289.25 geleistet hat, was von dessen Bruder schriftlich bestätigt wurde (act.