folgend davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nach Erhalt des Freizügigkeitskapitals mit dem Sozialdienst keine Gespräche mehr über eine allfällige Erbschaft seines Vaters führte. Die ungerechtfertigte Bezugsdauer ist auf rund vier Monate zu schätzen (vgl. E. 5.2 hiervor) und somit kurz. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden damit als leicht.