Dabei ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er dem Sozialamt lediglich eine einmalige (wenn auch beträchtliche) Auszahlung verschwieg und – mangels anderweitigen Anzeichen – anderweitige Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse, wie beispielsweise die Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit im Frühling 2020, ansonsten umgehend meldete, was dazumal auch zur Einstellung der Sozialhilfeleistungen führte. Diesem Verschweigen einer einmaligen Auszahlung kommt nur eine geringe kriminelle Energie zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.2), zumal mangels Beweisen und dem Grundsatz «in dubio pro reo»