7.4. Der Beschuldigte hat das ihm ausbezahlte Freizügigkeitskapital seines verstorbenen Vaters nicht gemeldet. Das Mittel der Tatbegehung war eine Unterlassung, mithin ein Verschweigen und kein aktives Verleugnen. Dabei ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er dem Sozialamt lediglich eine einmalige (wenn auch beträchtliche) Auszahlung verschwieg und – mangels anderweitigen Anzeichen – anderweitige Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse, wie beispielsweise die Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit im Frühling 2020, ansonsten umgehend meldete, was dazumal auch zur Einstellung der Sozialhilfeleistungen führte.