7.3. Vorliegend ist ein Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 10'879.26 zu beurteilen. Damit liegt dieser zwar klar über dem Grenzbetrag gemäss der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz von Fr. 3'000.00, jedoch unter den Schwellenwerten, die in der Lehre vorgeschlagen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es sich beim Deliktsbetrag jedoch ohnehin nur um eine Erheblichkeitsschwelle handeln und weitere Umstände wie die dem Verhalten des Täters zuzuschreibende kriminelle Energie, dessen Beweggründe und Ziele sowie die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs sind zwingend zu berücksichtigen (vgl. E. 7.2.1 hiervor). Diese Elemente sind nachfolgend zu prüfen.