Ebenso verlangte Art. 148a Abs. 2 StGB nicht etwa einen «besonders leichten Fall», wo ein strenger Massstab anzulegen wäre (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts Zürich SB200113 vom 10. September 2020 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). - 15 -