7.2.2. Neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleistungen, d.h. dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sind gemäss Bundesgericht weitere Elemente zu beachten, die das Verschulden des Täters «herabsetzen» und somit einen leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB implizieren können. Dies kann etwa die (kurze) Zeit des unrechtmässigen Leistungsbezugs sein. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Betrag kann ein leichter Fall auch dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Gemäss Art.