7.2. 7.2.1. Der Tatbestand des leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB stellt eine Übertretung dar. Das Gesetz lässt offen, unter welchen Voraussetzungen von einem leichten Fall auszugehen ist. Ein Abgrenzungskriterium ist der Deliktsbetrag, der aber nur im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle bedeutsam sein kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3; 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2).