7. 7.1. Im Rahmen der Berufung macht der Beschuldigte eventualiter geltend, dass lediglich ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliege. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass der Beschuldigte die erhaltene Freizügigkeitsleistung mehrheitlich für die Rückzahlung von Schulden verwendet haben soll und dieses Verhalten schützenswert sei. Somit liege ein nachvollziehbarer Beweggrund und eine geringe kriminelle Energie vor, weshalb es sich vorliegend um einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB handle (Berufungsbegründung, S. 5 f.).