6.3. Der Beschuldigte wusste im Zeitpunkt des Erhalts des Freizügigkeitskapitals, dass diese Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse der Sozialhilfebehörde zu melden gewesen wäre und dass sich diese auf seinen Leistungsanspruch ausgewirkt hätte (vgl. E. 4 hiervor). Der Beschuldigte hat der Sozialhilfebehörde den Vermögensanfall somit wissen- und willentlich und damit vorsätzlich verschwiegen, um seinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nicht zu verlieren. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt.