von der Mittellosigkeit des Beschuldigten ausging, obwohl dieser eigentlich über ausreichend Mittel verfügte, um seinen Lebensunterhalt während einigen Monaten selber zu finanzieren. In der Folge zahlte der Regionale Sozialdienst B. weiterhin Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 10'879.26 (vgl. E. 5.2 vorstehend) aus, wobei der Beschuldigte bei Mitteilung des Vermögensanfalls aus der Erbschaft seines Vaters keinen Anspruch darauf gehabt hätte. Bei korrekter Mitteilung seiner finanziellen Verhältnisse wäre dem Regionalen Sozialdienst kein Schaden in der Höhe der ungerechtfertigt ausbezahlten Sozialhilfeleistungen von Fr. 10'879.26 entstanden. Der objektive Tatbestand von Art.