6.2. Vorliegend erhielt der Beschuldigte am 20. Februar 2019 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 12'379.26 von der Freizügigkeitseinrichtung seines verstorbenen Vaters. Er unterliess es, trotz entsprechender Meldepflicht (§ 2 Abs. 3 SPG) infolge Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse, den Erhalt dieser Zahlung und somit die Verbesserung seiner Verhältnisse dem Regionalen Sozialdienst B. zu melden. Ein Nachfragen seitens des Sozialdienstes war nicht erforderlich.