Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des Verschweigens individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4). Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB).