5.3. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten vom Regionalen Sozialdienst B. bei Kenntnis über den Erhalt des Freizügigkeitskapitals seines verstorbenen Vaters von Ende Februar 2019 bis Ende Juni 2019 im Umfang von Fr. 10'879.26 weniger an Sozialhilfeleistungen ausbezahlt worden wären. Im Übrigen erweist sich der angeklagte Sach- - 12 - verhalt, insbesondere das Bewusstsein des Beschuldigten über seine Meldepflicht im Zeitpunkt des ihm ausbezahlten Freizügigkeitskapitals, als erstellt.